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Computerprogramm und Algorithmus : zur Vereinbarkeit des urheberrechtlichen Schutzes für Computerprogramme mit den Erfordernissen des wissenschaftlichen Fortschritts
Haberstumpf, Helmut (1983): Computerprogramm und Algorithmus : zur Vereinbarkeit des urheberrechtlichen Schutzes für Computerprogramme mit den Erfordernissen des wissenschaftlichen Fortschritts, in: Archiv für Urheber- und Medienrecht : UFITA, Bern: Stämpfli, Jg. 95, S. 221–250.
Faculty/Chair:
Author:
Title of the Journal:
Archiv für Urheber- und Medienrecht : UFITA
ISSN:
0003-9454
1424-4276
Publisher Information:
Year of publication:
1983
Volume:
95
Pages:
Language:
German
Abstract:
Am Beispiel der Computerprogramme zeigt sich das Problem der Vereinbarkeit des urheberrechtlichen Schutzes wissenschaftlicher Sprachwerke mit den Erfordernissen des wissenschaftlichen Fortschritts in besonderer Schärfe.
Programme werden in streng normierten Kunstsprachen formuliert, um so den ausgedrückten Inhalt, d. h. den Weg zur Lösung einer bestimmten Aufgabe (Algorithmus), möglichst exakt, unzweideutig und unverfälscht hervortreten zu lassen. Wenn Computerprogramme urheberrechtlich geschützt sind, kommt somit nur ein Schutz ihres Inhalts und wegen ihres Inhalts in Frage. Demgegenüber beharrt die herrschende Urheberrechtsdoktrin darauf, daß der Inhalt wissenschaftlicher Werke frei sein müsse, da das Interesse der Wissenschaft die Offenheit von Erkenntnissen, Theorien, Begründungen usw. für Kritik und intersubjektive Überprüfung erfordere. Nach dieser Lehre müßte man Computerprogramme aus dem Anwendungsbereich des Urheberrechts ausnehmen.
Vergleicht man aber Computerprogramme mit anderen wissenschaftlichen Sprachwerken, die allgemein als schützbar angesehen werden, besteht kein Grund, die Programme grundsätzlich dem Schutz des Urheberrechts zu entziehen; andernfalls müßte man die Kriterien in Zweifel ziehen, nach denen seit jeher die Schutzfähigkeit wissenschaftlicher Werke bejaht wird.
Der hier gemachte Vorschlag zur Auflösung dieses Dilemmas geht dahin, dem Interesse der Allgemeinheit am wissenschaftlichen Fortschritt nicht dadurch Rechnung zu tragen, daß man wie die herrschende Meinung die Inhalte wissenschaftlicher Werke für gemeinfrei erklärt, sondern dadurch, daß man die urheberrechtlichen Befugnisse wissenschaftlicher Autoren beschränkt. Diese Lösung, die u. a. den Vorzug der Einfachheit hat, ist mit dem Urheberrechtsgesetz vereinbar, das insbesondere in den §§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 51 Nr.1 und 2, 12 Abs. 2, 24 bereits befriedigende Regelungen zur Abwägung der beiderseitigen Interessen bereithält. Die Lösung entspricht auch dem Wesen der wissenschaftlichen Arbeit: Nicht in der Form, sondern im Inhalt wissenschaftlicher Werke zeigt sich die schöpferische Kraft des Forschers.
Programme werden in streng normierten Kunstsprachen formuliert, um so den ausgedrückten Inhalt, d. h. den Weg zur Lösung einer bestimmten Aufgabe (Algorithmus), möglichst exakt, unzweideutig und unverfälscht hervortreten zu lassen. Wenn Computerprogramme urheberrechtlich geschützt sind, kommt somit nur ein Schutz ihres Inhalts und wegen ihres Inhalts in Frage. Demgegenüber beharrt die herrschende Urheberrechtsdoktrin darauf, daß der Inhalt wissenschaftlicher Werke frei sein müsse, da das Interesse der Wissenschaft die Offenheit von Erkenntnissen, Theorien, Begründungen usw. für Kritik und intersubjektive Überprüfung erfordere. Nach dieser Lehre müßte man Computerprogramme aus dem Anwendungsbereich des Urheberrechts ausnehmen.
Vergleicht man aber Computerprogramme mit anderen wissenschaftlichen Sprachwerken, die allgemein als schützbar angesehen werden, besteht kein Grund, die Programme grundsätzlich dem Schutz des Urheberrechts zu entziehen; andernfalls müßte man die Kriterien in Zweifel ziehen, nach denen seit jeher die Schutzfähigkeit wissenschaftlicher Werke bejaht wird.
Der hier gemachte Vorschlag zur Auflösung dieses Dilemmas geht dahin, dem Interesse der Allgemeinheit am wissenschaftlichen Fortschritt nicht dadurch Rechnung zu tragen, daß man wie die herrschende Meinung die Inhalte wissenschaftlicher Werke für gemeinfrei erklärt, sondern dadurch, daß man die urheberrechtlichen Befugnisse wissenschaftlicher Autoren beschränkt. Diese Lösung, die u. a. den Vorzug der Einfachheit hat, ist mit dem Urheberrechtsgesetz vereinbar, das insbesondere in den §§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 51 Nr.1 und 2, 12 Abs. 2, 24 bereits befriedigende Regelungen zur Abwägung der beiderseitigen Interessen bereithält. Die Lösung entspricht auch dem Wesen der wissenschaftlichen Arbeit: Nicht in der Form, sondern im Inhalt wissenschaftlicher Werke zeigt sich die schöpferische Kraft des Forschers.
GND Keywords: ; ; ;
Deutschland
Urheberrecht
Programm
Wissenschaftlicher Fortschritt
Keywords:
-
DDC Classification:
RVK Classification:
Type:
Article
Activation date:
April 4, 2025
Versioning
Question on publication
Permalink
https://fis.uni-bamberg.de/handle/uniba/107372